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Weihnachtsgeschenke zurückgeben? Fünf Tipps gegen lange Gesichter!

22.12.2008 10:53 Uhr
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Geschenk doof? Geben Sie's einfach wieder zurück. Geschenk doof? Geben Sie's einfach wieder zurück. Videospiele, PC-Zubehör, Flachbildfernseher, Kameras und Handys liegen unter vielen Christbäumen. Doch was ist, wenn das Geschenk die hohen Erwartungen nicht erfüllt? Mehr als zehn Millionen Deutsche haben dieses Jahr Weihnachtsgeschenke im Web bestellt, wir sagen Ihnen, was zu beachten ist.

1. Frist unbedingt einhalten
Ist die Ware geliefert, bleiben Ihnen 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit dürfen Sie den Kaufvertrag widerrufen. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, läuft die Frist mindestens eine Woche. In Deutschland sind Händler dazu verpflichtet, ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht zu informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Musik, Videos und Software, wenn Sie die Datenträger schon aus der versiegelten Hülle ausgepackt haben.

2. Nicht vergessen: Frankieren
Viele Online-Shops verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Absender erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ist die Ware jedoch noch nicht bezahlt, können Sie auf den Portokosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein explizites "Rückgaberecht", muss er immer die Kosten übernehmen. Sparen Sie nicht am Porto. Versenden Sie lieber ein versichertes Paket als ein unversichertes Päckchen - so lässt sich Ärger vermeiden, falls die Sendung nicht oder nur beschädigt beim Händler ankommt.

3. Schwere Waren? Abholen lassen!
Einen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Die Abholung verlangen Sie am besten schriftlich - im Optimalfall per Einschreiben. So gibt es kein Missverständnis, ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde.

4. Lesen Sie das Kleingedruckte
In den AGB der Händler steht oft mehr als nur die gesetzlichen Standards. So bieten diverse Shops eine unfreie Rücksendung oder kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail vor der Rücksendung. Deshalb lohnt es sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen - die Regelungen fallen nicht selten zum Vorteil der Kunden aus.

5. Geschenke selbst im Netz anbieten
Sollte keine Rückgabe mehr möglich sein, lassen sich Geschenke auch im Internet verkaufen - etwa per Online-Auktion. Private Verkäufer müssen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Privatpersonen können auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es reicht der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft". Der Verkäufer darf aber keinen Mangel verschweigen oder bewusst falsche Angaben machen. Wichtig ist, Urheberrechte zu beachten. Wer ein Gerät anbietet, sollte keine Bilder des Herstellers kopieren, sondern selbst fotografieren.

Quelle: Bitkom

Ebenfalls interessant:
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22.12.2008 10:53 Uhr
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