Kino.to: Abmahnung für das Land Sachsen könnte Klage nach sich ziehen - Video
Grund für die Abmahnung: Diese Nachricht auf kino.to - ohne Impressum. Auch Länder müssen nach aktuellem Recht zahlen.
Update 2: Ob die Abmahung Chance haben wird, ist eher zweifelhaft. Zu diesem Schluss kommt jedenfalls die Internetseite e-recht24.de. Das Problem sei, dass die zwischen dem Sächsischen Innenministerium, das derzeit als Inhaber der Domain gilt und den Initiatoren von der Webseite Cineastentreff.de ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Dies scheint derzeit eher fraglich, da das Sächsische Innenministerium ja keine Informationen über Filme anbietet. Heikler: Nach Einschätzung des Blogeintrags könnte das Innenministerium gar mit einer negativen Festellungsklage reagieren. Immerhin: Als PR-Aktion dürfte die Geschichte auf jeden Fall als Erfolg gewertet werden. Quelle: E-Recht24 Update 1: Neben der Unterlassungserklärung gegen das Land Sachsen ist gleichzeitig die Forderung nach einer Geldbuße in Höhe von 411,30 Euro eingegangen. In jedem Jahr würden tausende Webseitenbetreiber aufgrund eines fehlenden Impressums abgemahnt und müssen neben der Geldbuße auch die Kosten der Inanspruchnahme der rechtlichen Interessenvertreter des Unterlassungsgläubers übernehmen.
Original: Das Land Sachsen wurde im Zusammenhang mit der Kino.to-Abschaltung abgemahnt. Vor einigen Tagen wurde Kino.to von der Polizei abgeschaltet, Besucher des einstigen Streaming-Portals bekamen lediglich eine Nachricht der Kriminalpolizei zu sehen. Eine Seitenstruktur fehlte ebenso wie ein Impressum. Da laut dem Telemediengesetz aber jede Webseite ein Impressum besitzen muss, nahm das Portal Cineastentreff.de dies mithilfe der Kölner Medienanwälte Oblaten und Gaessler zum Anlass, das Land Sachsen deswegen abzumahnen - komplett mit der Aufforderung, einer Unterlassungserklärung bis zum 22. Juni 2011 abzugeben. Man möchte mit dieser auf den ersten Blick absurd erscheinenden Aktion einerseits auf das schwammig formulierte Telemediengesetz hinweisen und andererseits auf die aus Sicht der Initiatoren außer Kontrolle geratene Abmahnpraxis in Deutschland hinweisen. Zitat aus der Abmahnung: "Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung. Als Behörde unterliegen Sie den Vorschriften in ganz besonderer Weise, da hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung das Transparenzgebot gilt." Das komplette Schreiben zur Abmahnung des Landes Sachsen im Zuge der Kino.to-Sperrung ist online verfügbar. Ein Video beschäftigt sich aus Sicht des Kölner Anwalts Christian Solmecke mit der Frage, ob Kino.to illegal ist oder nicht.
Aber Recht haben sie, bei einigen Vorschriften des TMG besteht Nachbesserungsbedarf.

