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Filesharing: Eltern haften für ihre Kinder

17.02.2010 16:35 Uhr
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Filesharing - beliebt vor allem bei Kindern und Jugendlichen, gefürchtet von den meisten Eltern. Denn so kinderleicht das Kopieren und Weitergeben von Dateien von der Handhabung her auch ist, so schwer zu durchschauen für Otto Normalnutzer ist es in technischer und besonders auch rechtlicher Hinsicht.

eDonkey und eMule zählten lange Zeit zu den populärsten Filesharing-Programmen. eDonkey und eMule zählten lange Zeit zu den populärsten Filesharing-Programmen. Gerade diese Ahnungslosigkeit führt immer häufiger zu einer „Kriminalisierung der Schulhöfe“ und manchmal sogar zum finanziellen Ruin einer Familie. Denn auch beim Filesharing gilt laut Experten der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungs AG (ARAG) der Satz: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Bei Filesharing-Anwendungen handelt es sich um Tauschbörsen für Musik, Filme und Software. Diese Programme kann man sich einfach und kostenlos aus dem Internet herunterladen. Jugendliche tauschen sich untereinander gern über die neuesten Versionen aus, um dadurch schnell und vor allem kostenlos an die aktuellen Hits und Filme zu kommen. Damit begehen sie aber regelmäßig Urheberrechtsverletzungen und die können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

Über diese Vorgänge sind die Eltern, die als Jugendliche ihre Musik noch umständlich von Radiosendungen auf Kassetten aufgenommen haben, meist gar nicht mehr informiert – bis eine kostenpflichtige Abmahnung sie dazu zwingt, sich schnell mit der Materie auseinanderzusetzen. Seit wann ist Musikkopieren verboten? Woher haben die Anwälte unsere Anschrift? Haften wir für unsere Kinder? Bei Gesprächen, die Rechtsexperten mit Kindern und Jugendlichen geführt haben, stellte sich schnell heraus, dass diese zwar geschickt in der Anwendung der Programme, in einigen Punkten aber genauso ahnungslos wie ihre Eltern sind. Zunächst ist immer noch nicht allen klar, dass man beim Download von z.B. Musikstücken auf die eigene Festplatte aufgrund der Gestaltung der Filesharing-Programme meist auch gleichzeitig Daten uploaded und sie damit anderen Nutzern zum Download zur Verfügung stellt. Obwohl diese Programme umgangssprachlich Tauschbörsen genannt werden, wird hier nicht getauscht, sondern vervielfältigt. Diese Art der Verbreitung stellt aber unzweifelhaft eine Urheberrechtsverletzung dar. Weiterhin hinterlässt jeder Nutzer Spuren im Internet in Form der IP-Adresse (eine mehrstellige Zahl, vergleichbar mit einer Hausnummer). Die Zuordnung dieser Adresse und damit die Identifizierung des Haushalts ist über den jeweiligen Internetanbieter möglich. Diese Unternehmen geben die Adressdaten aber nicht ohne Weiteres heraus, da in diesem Bereich das Urheberrecht des Rechteinhabers (z.B. der Musikindustrie) auf das Datenschutzrecht des Nutzers trifft. Früher versuchte der Rechteinhaber über die Akteneinsicht in einem Strafverfahren an die Adressdaten zu kommen, seit über einem Jahr hat er aber auch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch direkt gegen die Internetanbieter. Über Einzelheiten der Datenspeicherung und Datenherausgabe besteht aber noch rechtliche Unklarheit.

Genauso unklar ist die Frage, ob Eltern für ihre Kinder haften. Es sprechen zwar viele Gründe dagegen, es gibt aber bereits Urteile, die von einer Aufsichtspflichtverletzung ausgehen und eine Haftung bejahen. Das finanzielle Ausmaß dieser Haftung ist oft unerwartet schmerzhaft. Neben den zum Teil sehr hohen Anwaltsgebühren fallen dann auch noch Schadensersatzforderungen in Form von Lizenzgebühren an. Die Summen betragen laut häufig mehrere Tausend Euro. Der Gesetzgeber hat zwar mit dem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) versucht, zumindest bei den Anwaltskosten eine Deckelung auf 100,– Euro einzuführen. Von dieser Begrenzung profitieren aber nur diejenigen, die eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen haben. Diese Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Was also tun? Den Kindern den Computer wegnehmen oder sich jedes Mal dazusetzen? Dies wären zwar wirksame, aber auch sehr unzeitgemäße Mittel, um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Ein klärendes Gespräch mit den Kindern über die Rechtslage und die damit einhergehenden finanziellen Risiken sollte der erste Schritt sein. Im zweiten Schritt kann man sich darüber informieren, wie man im Internet auf legalem Weg an Lieder oder Filme kommt. So gibt es neben kostenpflichtigen Downloads hier auch die kostenlose Möglichkeit, mit einem speziellen Programm über das Internet übertragene Radioübertragungen aufzuzeichnen. Eine reine Privatkopie ist in diesen Fällen nämlich genauso erlaubt wie früher die Kassettenaufnahme.

Quelle: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Online-Redakteur
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17.02.2010 16:35 Uhr
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Erfahrener Benutzer
Bewertung: 0
18.02.2010 12:05 Uhr
Zitat: (Original von Nilssont27;8525818)
Eine Frage: In wie fern unterscheiden sich solche Tauschbörens von 1-klick-uploadern Diensten ala Rapidshare?

Bei One Klick Hostern liegen die Daten auf einem Server bereit. Beim Download verteilt man nichts selber sondern lädt nur runter, z.B. so als wenn man sich von der ATI Seite den neuesten Catalyst Treiber runterlädt. Die Nachverfolgung ist vor allem bei ausländischen Hostern wie files.mai.ru oder zippyshare ein Ding der unmöglichkeit. Bei Rapidshare wurden schon mal Uploader der Daten erwischt.

Bei P2P liegen die Daten dezentral bei den ganzen Usern verteilt und es wird kreuz und quer gesaugt und verteilt je nach dem welche Teile der gezogenen Datei benötigt werden. Die Abzockanwälte habe hier vollsten Zugriff auf jeden, der die Dateien abieten und können auch theoretisch jeden belangen den sie erwischen.
IXS
Erfahrener Benutzer
Bewertung: 0
18.02.2010 07:59 Uhr
Zitat: (Original von Gerry;8526265)
Eltern haften eben gerade nicht automatisch bei einem Verschulden der Kindern, sondern nur bei eigenem Verschulden in Form der Aufsichtspflichverletzung. Normiert in § 832 BGB.

Seit der Urheberrechtsreform 2008 kann auch der Download verfolgt werden, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt.

Im Prinzip gilt das Selbe wie bei Waffen oder Auto oder ähnlichem. Wenn die Eltern Dinge den Kindern mit Absicht zugänglich machen , sind sie 100% haftbar zu machen.
Und, wer seinem Kind einen PC mit Internet hinstellt,...
Benutzer
Bewertung: 0
18.02.2010 02:43 Uhr
n-o-x und gerry haben absolut recht! hab zwar "nur"
bwl studiert, aber sogar dort wird einem diese
legende aus dem hirn formatiert. mein prof war ein
ziemlicher §-crack und hatte immer lustige fälle
parat.

gruß
Erfahrener Benutzer
Bewertung: 0
18.02.2010 01:47 Uhr
Zitat: (Original von Piedmon;8526141)
Zitat: (Original von SGDrDeath;8525832)
Zitat: (Original von Piedmon;8524695)
War doch schon immer so, dass die Eltern (bzw. der Vertragspartner) haften muss...

Und noch einer der diesem legendären Irrtum erlegen ist...

Kein Irrtum, jeder Jurastudent im 1. Semester wird dir das sagen können...

Im zweiten Semester weiß er dann hoffentlich besser Bescheid...

Du kannst ja mal etwas in der Literatur zum Thema Störerhaftung und Prüfungspflichten lesen.

Erinnert mich grade an diese "Eltern haften für ihre Kinder"-Schilder auf Baustellen.
Erfahrener Benutzer
Bewertung: 0
18.02.2010 00:33 Uhr
Eltern haften eben gerade nicht automatisch bei einem Verschulden der Kindern, sondern nur bei eigenem Verschulden in Form der Aufsichtspflichverletzung. Normiert in § 832 BGB.

Seit der Urheberrechtsreform 2008 kann auch der Download verfolgt werden, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt.

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